Neues Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – BGB-Gesellschaften können Rechtspersönlichkeit erhalten

2024-01-11

Westfälische Notarkammer. Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

Westfälische Notarkammer. Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

Westfälische Notarkammer. Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

Registrierung in bestimmten Fällen sogar notwendig

GbR sind nicht prinzipiell verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits bestehen oder erst noch gegründet werden. Allerdings gilt ab dem Jahreswechsel 2024 eine Registrierungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von Rechten sind, die in anderen Registern geführt werden. Das heißt, dass GbR, die zum Beispiel Immobilien oder Anteile an einer GmbH besitzen, mit diesen Werten nur arbeiten können, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine bestehende GbR kann somit beispielsweise eine Immobilie erst belasten oder verkaufen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Neuer Namenszusatz für eingetragene Gesellschaften

Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Nachträgliche Registrierung möglich

Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.

Rechtsgeschäfte bisher oftmals kompliziert

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind eine in Deutschland weit verbreitete Unternehmensform. Familiengesellschaften zum Beispiel sind häufig als GbR strukturiert. Da solche Unternehmen bis Ende dieses Jahres keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist die Teilnahme am Rechtsleben derzeit oft kompliziert.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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